Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
Die „Freihändige Vergabe“ in der VOL/A wurde in der UVgO (§§ 8, 12) in die „Verhandlungsvergabe“ umbenannt, um deutlicher zu signalisieren, dass es sich hierbei um ein reguläres, im Regelfall wettbewerbliches Verfahren handelt, bei dem über die Angebotsinhalte typischerweise verhandelt wird. Diese Vergabeart kann entweder mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Ohne Teilnahmewettbewerb bedeutet in diesem Fall, dass die Beschaffung nicht öffentlich ausgeschrieben wird, sondern die auftraggebende Stelle mögliche Bieter zur Angebotsabgabe auffordern soll. Aufgefordert werden kann entweder direkt zur Teilnahme an Verhandlungen oder aber zur Abgabe eines Angebots vor Eintreten in die Verhandlungen. Die nachfolgende Checkliste soll öffentlichen Auftraggebern den Umgang mit Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb erleichtern.
Für Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 begonnen werden, gilt für Auftraggeber auf kommunaler Ebene gem. Bekm.d.StMI Folgendes:
- Für alle Beschaffungen bis zu einer Wertgrenze von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist abweichend von Nr. 1.2.10 ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem voraussichtlichen Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB dürfen abweichend von den Nrn. 1.2.8 und 1.2.9 im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
Der öffentliche Auftraggeber hat die Vergabegrundsätze von Wettbewerb und Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Gleichbehandlung einzuhalten!